§ 174 Abs 2 AußStrG; § 10 Abs 4, §§ 12 und 15 AnerbenG:
Die Verbücherungsklausel in einer Einantwortungsurkunde (ohne Sondermasse nach dem AnerbenG) kündigt nur an, was nach Rechtskraft der Einantwortung und Vorliegen der Unbedenklichkeitsbescheinigung zu veranlassen sein wird. Eine solche Ankündigung ist grundsätzlich nicht anfechtbar.