§ 943 ABGB; § 1 NZwG:
Bausparbriefe sind keine Sparurkunden wie Sparbücher, also keine Wertpapiere, sondern nur Beweisurkunden über das zwischen dem Sparer und seinem Vertragspartner (Bausparkasse) bestehende Rechtsverhältnis. Allein durch die Übergabe des Bausparvertrages erlangt der Empfänger nicht die Verfügungsgewalt über das Sparguthaben; es liegt daher noch keine „wirkliche Übergabe“ iSv § 1 NZwG vor.