§§ 872 und 932 ABGB; § 273 ZPO:
Der bei Anpassung eines Vertrages gem § 872 ABGB geltende Grundsatz, daß dem Gegner des Irrenden kein Vertrag aufgezwungen werden darf, den er nie geschlossen hätte, ist auf die Minderung wegen eines unwesentlichen Mangels nicht übertragbar. Deswegen ist eine Minderung nach der relativen Berechnungsmethode auch unter den gemeinen Wert der Sache möglich, solange diese nicht „zum Grenzwert Null“ tendiert.