Im März 1998 beschloß der österreichische Nationalrat eine Änderung des LMG 1975, durch die eine Strafbestimmung für Verstöße gegen unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Gemeinschaft geschaffen wurde. Der Beitrag erörtert, inwiefern Österreich zu gesetzgeberischen Maßnahmen verpflichtet ist, um Verstöße gegen unmittelbar anwendbares EG-Recht zu sanktionieren, und ob mit der neu geschaffenen Bestimmung die europarechtlichen Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllt werden. Außerdem kommt die verfassungsrechtliche Problematik von Blankettstrafnormen, die auf unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht verweisen, zur Sprache.