§§ 1114 und 1494 ABGB; § 569 ZPO:
Die in § 1494 ABGB beschriebene Hemmung der Verjährung tritt auch im Falle des ruhenden Nachlasses in der Zeit zwischen dem Tod des Erblassers und der Bestellung eines Nachlaßkurators bzw der Betrauung des Erben mit der Verwaltung ein.