Mit der Novelle zum B-VG, BGBl I 1999/8, wurde in Art 21 das sog Homogenitätsprinzip im Dienstrecht beseitigt. Darüber hinaus wurden auch einige weitere Änderungen in dieser Bestimmung, die die Kompetenzen der Länder auf dem Gebiet des Dienstrechtes regelt, vorgenommen. Der Autor untersucht im vorliegenden Beitrag die Konsequenzen der Neuregelung des Art 21 B-VG.