§§ 861 und 869 ABGB; §§ 5 und 43 f VersVG:
§ 5 Abs 3 VersVG führt zu einem Zustandekommen des Versicherungsvertrages auch dann, wenn der dem Agenten des Versicherers zugekommene Antrag von der Polizze abweicht, ohne daß der Versicherer auf die Abweichung hingewiesen hat.