§ 302 Abs 1 und § 310 Abs 1 StGB:
Die ausschließlich aus privatem Interesse erfolgte Strafregisterabfrage durch einen Gendarmeriebeamten ist in der Regel auch dann als Amtsmißbrauch gem § 302 Abs 1 StGB strafbar, wenn sie die Unbescholtenheit der abgefragten Person offenbart.