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Arbeitsrecht bei Betriebsübergang: Eintrittspflicht bei Insolvenz und Haftungsfragen (2.€Teil)

AufsätzeUniv.-Prof. Dr. Robert RebhahnJBl 1999, 710 Heft 11 v. 20.11.1999

C. Haftung

I. Grundlagen

1. Art 3 Abs 1 Satz 1 der RL schreibt vor, daß bei Betriebsübergang die Pflichten des Veräußerers auf den Erwerber übergehen (müssen). Zumindest aus dem Zusammenhang mit dem zweiten Satz des Abs 1 (sowie nun Art 4a Abs 2 RL) geht hervor, daß damit auch der Übergang bereits entstandener Pflichten, also eine Haftung des Erwerbers für Pflichten des Altinhabers aus dem übergegangenen Vertrag angeordnet ist - Haftung für Altschulden85)85)So schon EuGH Slg 1985, 469 - Abels.. Bemerkenswert ist, daß die RL die Weiterhaftung des Altinhabers bei Übergang des Arbeitsverhältnisses zur Disposition des nationalen Rechts stellt. Es ist sohin auch richtlinienkonform, wenn der Altinhaber allein aufgrund der gesetzlichen Vertragsübernahme völlig befreit wird. Der Entwurf der EG-Kommission aus 1994 hat noch eine zwingende Haftung des Altinhabers für jene bei Übergang bestehenden Verbindlichkeiten vorgesehen, die innerhalb eines Jahres nach Übergang fällig werden. Eine völlige Befreiung des Altinhabers allein aufgrund des gesetzlichen Vertragsüberganges ohne wenigstens schlüssige Zustimmung des Gläubigers (hier: AN) wäre bedenklich, weil sie die Interessen und die Privatautonomie des anderen Vertragspartners allzusehr vernachlässigte. Bei einer Vertragsübernahme aufgrund Dreiparteieneinigung haftet, wenn eine andere Abrede fehlt, zwar nur der ÜN für alle offenen Verbindlichkeiten und Anwartschaften aus dem Arbeitsvertrag, während der bisherige Arbeitgeber ausscheidet und damit völlig frei wird. Diese befreiende Schuldübernahme erfolgt dort nur mit und wegen der Zustimmung des Gläubigers (AN). Bei gesetzlichem Vertragsübergang ist daher eine zumindest schlüssige Zustimmung des Gläubigers (AN) oder die Weiterhaftung des bisherigen Vertragspartners zu verlangen. Fehlt beides, so wäre die Regelung mE wohl unsachlich, ungeachtet der Vereinbarkeit mit der RL. Das AVRAG sieht ausdrücklich die Haftung des Altinhabers vor - und damit eine Folge, die von jenen eines vereinbarten Vertragsüberganges klar abweicht.

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