§ 1 AHG; §§ 354 und 415 ZPO:
Der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens ist auch im Amtshaftungsverfahren beachtlich.
§ 415 ZPO billigt dem Gericht einen Zeitraum von vier Wochen nach Schluß der Verhandlung zu, ein vorbehaltenes Urteil - in schriftlicher Abfassung samt den vollständigen Entscheidungsgründen - der Geschäftsabteilung zur Ausfertigung zu übergeben. Diese Frist für die Abfassung einer Entscheidung, der gewöhnlich ein mehr oder weniger umfangreiches Beweisverfahren vorausgegangen ist, kann auf den im Durchschnitt einzuräumenden Zeitbedarf für die schriftliche Abfassung und Abgabe eines Gutachtens nach Beendigung der Befundaufnahme übertragen werden, weil die Anforderungen an die Abfassung eines Urteils unter Erörterung der Beweisergebnisse jenen der Gutachtenserstattung unter Verarbeitung des erhobenen Befunds vergleichbar sind.