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Aufrechnungsrecht des Spediteurs bei Nachnahmeinkasso

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1999, 659 Heft 10 v. 20.10.1999

§ 1440 Satz 2 ABGB:

Das im Auftrag des Versenders beim Empfänger durch Erhebung der Nachnahme eingezogene Geld wird (sofern der Spediteur nicht in fremdem Namen handelt) Eigentum des Spediteurs; der Auftraggeber (Versender) hat einen schuldrechtlichen Anspruch auf Herausgabe gem § 1009 ABGB.

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