§§ 18 und 20 BStG; § 44 Abs 2 EisbEG; §§ 3 f LBG; § 496 Abs 3 ZPO:
Die Auswahl der Methode zur Ermittlung des Verkehrswerts kann im Enteignungsverfahren nur dann als eine nicht dem Tatsachenbereich zuzurechnende Frage vom OGH überprüft werden, wenn das RekG die vom ErstG gewählte Methode aufgrund rein abstrakter Argumente modifiziert und dadurch zu anderen Ergebnissen gelangt als das ErstG.