§ 111 Abs 1 StGB; § 6 Abs 1 MedienG:
Einer Straftat verdächtig zu sein, stellt für sich allein weder eine verächtliche Eigenschaft oder Gesinnung, noch ein unehrenhaftes oder gegen die guten Sitten verstoßendes Verhalten, eine Behauptung dieses Inhalts mithin auch keine üble Nachrede iSd § 111 Abs 1 StGB dar.