§ 175 Abs 2 Z 2 ASVG:
Unfälle auf dem Weg zu oder von einem Arzt sind nur dann Arbeitsunfälle, wenn dem Dienstgeber die Stätte der Untersuchung bzw Behandlung bekanntgegeben wurde; daß der Arztweg erst nach Ende der regulären Arbeitszeit, also bereits in der Freizeit angetreten wird, steht dem Versicherungsschutz dann allerdings nicht entgegen.