Art 5 und 6 MRK; §§ 1 und 2 Abs 3 AHG:
Die Staatsgewalt darf nicht entgegen einem Ausspruch des EGMR die Auffassung vertreten, das staatliche Verhalten sei konventionsgemäß gewesen.
Art 5 Abs 5 MRK gewährt nur demjenigen ein erzwingbares Recht auf Schadenersatz, der unter Verletzung des Art 5 MRK Opfer einer Festnahme oder Haft geworden ist. Die Verletzung einer (oder einzelner) der in Art 6 MRK festgeschriebenen Verfahrensgarantien stellt die Rechtmäßigkeit des dem beanstandeten Urteil vorausgegangenen Strafverfahrens grundsätzlich nicht in Frage. Ein Verfahrensverstoß schließt die Rechtmäßigkeit der in Vollstreckung des Urteils vollzogenen Haft iSd Art 5 Abs 1 lit a MRK nur dann aus, wenn das Verfahren dem für ein „faires“ Verfahren zu fordernden Mindeststandard nicht gerecht wird.