§ 881 ABGB, Art 32 Abs 1 CMR:
Der Empfänger des Ladegutes kann aus dem Vertrag des Spediteurs mit dem Frachtführer direkt einen Unterfrachtführer auf Ersatz des durch Beschädigung des Ladegutes ihm entstanden Schadens in Anspruch nehmen.
Bei schwerer Alkoholisierung des Lenkers und stark überhöhter Geschwindigkeit liegt grobes Verschulden vor, das gem Art 32 Abs 1 CMR dem Vorsatz gleichsteht, sodaß die Verjährungsfrist für Ersatzansprüche drei Jahre beträgt.