§§ 1041 und 1437 ABGB:
Bei einem unredlichen Bereicherungsschuldner hat der subjektive Nutzen des Bereicherten bei der Bemessung des Wertersatzes des Verkürzten (als anspruchsmindernd) außer Betracht zu bleiben.
§§ 1041 und 1437 ABGB:
Bei einem unredlichen Bereicherungsschuldner hat der subjektive Nutzen des Bereicherten bei der Bemessung des Wertersatzes des Verkürzten (als anspruchsmindernd) außer Betracht zu bleiben.