§ 879 ABGB:
Es liefe dem Zweck des Gesetzes, das die Einhaltung der Normen durch Androhung von Strafen gegen die Personen erreichen will, die hiezu nach dem Gesetz und der betrieblichen Organisation verpflichtet sind, zuwider, wenn jemand anderer im vorhinein wirksam die Verpflichtung zur Zahlung von Strafen übernehmen könnte.