§ 152 Abs 1 Z 4 und Abs 3 StPO; § 27 WTBO:
Das Verbot der Beschlagnahme von Unterlagen eines berufsmäßigen Parteienvertreters ist Ausfluß des Umgehungsverbotes des Zeugnisentschlagungsrechts einer solchen Person.
§ 152 Abs 1 Z 4 und Abs 3 StPO; § 27 WTBO:
Das Verbot der Beschlagnahme von Unterlagen eines berufsmäßigen Parteienvertreters ist Ausfluß des Umgehungsverbotes des Zeugnisentschlagungsrechts einer solchen Person.