§ 7 Abs 1 KO; § 1330 ABGB:
Ein Prozeß des späteren Gemeinschuldners mit dem Begehren, ehrenrührige und kreditschädigende Äußerungen gem § 1330 Abs 2 ABGB zu unterlassen, wird durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Klägers nicht unterbrochen.