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Keine Unterbrechung eines Unterlassungsprozesses wegen Rufschädigung durch Konkurseröffnung

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1998, 60 Heft 1 v. 20.1.1998

§ 7 Abs 1 KO; § 1330 ABGB:

Ein Prozeß des späteren Gemeinschuldners mit dem Begehren, ehrenrührige und kreditschädigende Äußerungen gem § 1330 Abs 2 ABGB zu unterlassen, wird durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Klägers nicht unterbrochen.

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