§ 333 Abs 1 ASVG; § 176 Abs 1 Z 6 ASVG:
Hilft ein Landwirt, bei dem ein Pferd eingestellt ist, dem Tierarzt bei der Behandlung dieses Pferdes, so steht er gem § 176 Abs 1 Z 6 ASVG unter Unfallversicherungsschutz.
Das Dienstgeberhaftungsprivileg nach § 333 Abs 1 ASVG gilt auch bei Unfällen, die gem § 176 Abs 1 Z 6 ASVG den Arbeitsunfällen gleichgestellt sind.