§ 91 Abs 1, §§ 261a und 274 ASVG:
Mit Wirksamkeit vom 1. 5. 1996 ist § 49 Abs 3 Z 7 ASVG unmißverständlich dahin geändert worden, daß nach gesetzlicher Vorschrift gewährte Urlaubsabfindungen vom Entgeltbegriff des § 49 Abs 1 und 2 ASVG nicht mehr ausgenommen sein sollen und damit zu einer entsprechenden Verlängerung des Pflichtversicherungsverhältnisses führen.