§§ 2 und 17 AußStrG; §§ 530 ff ZPO:
Die bisherige, die Wiederaufnahme eines Außerstreitverfahrens generell verneinende Rsp kann insb für die „echten Streitsachen“ des Außerstreitverfahrens nicht mehr aufrecht erhalten werden. Die analoge Anwendung der Bestimmungen über die Wiederaufnahmsklage umfaßt auch die Befristung der Wiederaufnahmsmöglichkeit.