§ 6 Abs 3 VersVG:
Falsche Angaben des Versicherungsnehmers nach Eintritt des Versicherungsfalles begründen nur dann Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Obliegenheitsverletzung, wenn sie „täuschungsgeeignet“, dh gegen schützenswerte Interessen des Versicherers gerichtet sind.