§§ 133 und 140 HGB; § 502 Abs 1 und § 508a Abs 1 ZPO:
Übernimmt der - einzige - Komplementär für die von ihm vertretene KG ohne sachlichen Grund und ohne Zustimmung der Kommanditisten einzuholen die Haftung für eine fremde Schuld, so bildet dies einen Ausschlußgrund.