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Das historische Argument gegen die Wiederaufnahme im Außerstreitverfahren

KorrespondenzUniv.-Doz. Dr. Peter G. MayrJBl 1997, 547 Heft 8 v. 20.8.1997

Der OGH hat in seiner E JBl 1997, 119 f betont, daß gegen eine analoge Anwendung des Wiederaufnahmsgrundes des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO im Außerstreitverfahren „auch ein historischer Rückblick“ spreche. Er führt dazu an, daß sowohl die Allgemeine Gerichtsordnung 1781 (§ 372) als auch die Westgalizische Gerichtsordnung 1796 (§ 489) die „Einsetzung in den vorigen Stand“ der Partei in zwei Fällen eröffnet habe: Einmal, wenn zu deren Nachteil eine Fallfrist ohne ihr Verschulden verstrichen ist, und zum anderen, wenn sie nach der Erlassung einer Entscheidung erhebliche Beweismittel gefunden hat, die sie früher nicht wissen oder nicht finden konnte. Das Außerstreitgesetz von 1854 übernahm in der Folge in seinem § 17 von den damals geltenden Prozeßordnungen (s auch §§ 353 ff provCPO 1852) unstreitig nur den ersten, nicht aber auch den zweiten Fall der Einsetzung in den vorigen Stand. Aus diesem Umstand schließt der OGH, daß „der historische Gesetzgeber ... also für das außerstreitige Verfahren ganz bewußt keine Wiederaufnahme vorgesehen und dies durch die unveränderte Beibehaltung des § 17 AußStrG aufrecht erhalten“ habe.

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