§ 12 erster Fall und § 201 StGB:
Im Falle einer Mittäterschaft nach § 12 erster Fall StGB haften alle Mittäter für ihre Mitwirkung an der Tatausführung wechselseitig, sodaß jedem die Tatbeiträge der anderen zugerechnet werden. Diese Haftung ist auch dann gegeben, wenn einer der Mittäter erst im Laufe der Ausführung der strafbaren Handlung durch Setzung einer eigenen Ausführungshandlung hinzutritt (sog sukzessive Mittäterschaft).