§ 1 ZPO; § 4 Krnt Krankenanstalten-BetriebsG:
Behandlungsverträge werden stets zwischen dem Patienten und dem Träger der Krankenanstalten geschlossen.
Ist der Krankenanstalt durch deren Organisationsgesetz Teilrechtsfähigkeit verliehen, so ist sie jedenfalls parteifähig. Soweit gegen sie ein Anspruch verfolgt wird, der richtigerweise gegen ihren Rechtsträger geltend zu machen gewesen wäre, fehlt es an der Sachlegitimation, worüber mittels Urteils abzusprechen ist.