§ 140 ABGB:
Durch die Anwendung der Prozentsatzmethode werden die Lebensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen entsprechend berücksichtigt. Wollte man bei Fehlen konkurrierender Unterhaltspflichten allein auf den Regelbedarf abstellen, wären Unterhaltspflichtige mit unterdurchschnittlichem Einkommen überproportional belastet.