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Beschränkung der Notstandshilfe auf österreichische Staatsbürger

Europäischer Gerichtshof für MenschenrechteJBl 1997, 364 Heft 6 v. 20.6.1997

Art 14 und Art 1 1. ZPMRK:

Art 14 MRK hat keine selbständige Bedeutung, sondern ergänzt die anderen materiellen Rechte der Konvention und ihrer Zusatzprotokolle.

Der Anspruch auf Notstandshilfe ist ein vermögenswertes Recht iSd Art 1 1. ZPMRK, da die Gewährung von Notstandshilfe frühere Beitragszahlungen des Notstandshilfeempfängers aufgrund der Arbeitslosenversicherung voraussetzt. Das Diskriminierungsverbot des Art 14 MRK findet daher auf die Gewährung von Notstandshilfe Anwendung.

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