Art 14 und Art 1 1. ZPMRK:
Art 14 MRK hat keine selbständige Bedeutung, sondern ergänzt die anderen materiellen Rechte der Konvention und ihrer Zusatzprotokolle.
Der Anspruch auf Notstandshilfe ist ein vermögenswertes Recht iSd Art 1 1. ZPMRK, da die Gewährung von Notstandshilfe frühere Beitragszahlungen des Notstandshilfeempfängers aufgrund der Arbeitslosenversicherung voraussetzt. Das Diskriminierungsverbot des Art 14 MRK findet daher auf die Gewährung von Notstandshilfe Anwendung.