§§ 914 und 1295 ff ABGB:
Schutz- und Sorgfaltspflichten als vertragliche Nebenpflichten können nicht nur gegenüber dem Vertragspartner, sondern auch gegenüber dritten Personen bestehen; in diesem Fall erwirbt der Dritte unmittelbare vertragliche Ansprüche gegen den Schuldner.