Die EG-Richtlinie über Pauschalreisen wurde ua in den §§ 31b - 31f KSchG umgesetzt. Der folgende Beitrag untersucht, wie darin Störungen bei der Erfüllung des Reiseveranstaltungsvertrages geregelt sind und ob Unterschiede zu den allgemeinen Bestimmungen des ABGB bestehen. Dabei wird zwischen Hindernissen aus der Sphäre des Reisenden und solchen auf seiten des Veranstalters differenziert. Leistungsstörungen vor Reiseantritt und nach der Abreise werden getrennt behandelt.