§§ 22, 23 und 24 HVertrG 1993:
Der Auflösungsgrund des § 22 Abs 2 Z 3 HVertrG 1993 wird nicht schon allein durch „bloßes Unterlassen“ hergestellt, es ist vielmehr ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten für dessen Verwirklichung erforderlich.
§§ 22, 23 und 24 HVertrG 1993:
Der Auflösungsgrund des § 22 Abs 2 Z 3 HVertrG 1993 wird nicht schon allein durch „bloßes Unterlassen“ hergestellt, es ist vielmehr ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten für dessen Verwirklichung erforderlich.