§§ 6a und 477 Abs 5 Z 1 ZPO; § 273 ABGB:
Wird einer Partei durch das Sachwalterschaftsgericht während des laufenden Zivilrechtsstreites ein (einstweiliger) Sachwalter nach § 273 ABGB bestellt und genehmigt dieser die bisherige Prozeßführung nicht, dann hat das Prozeßgericht das Verfahren ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Prozeßunfähigkeit für nichtig zu erklären.