§§ 7, 364c und 608 ABGB; § 20a GBG:
Das Eigentum an einer Liegenschaft kann durch ein vertragliches Nachfolgerecht beschränkt werden, das wegen der bestehenden Rechtsähnlichkeit wie eine echte fideikommissarische Substitution zu behandeln ist.
Die Beschränkung ist durch Anmerkung ersichtlich zu machen.