§§ 15, 18 und 21 FBG; § 14 AußStrG; § 18 HGB:
Einem Mitbewerber und Firmenträger, der sich durch die Neueintragung eines Rechtsträgers in das Firmenbuch mit einer gegen das Täuschungsverbot nach § 18 Abs 2 HGB verstoßenden Firma verletzt erachtet, steht in unmittelbarer Verfolgung dieser Interessen der Rekurs gegen den Eintragungsbeschluß nicht offen.