§§ 1400 ff und 1431 ff ABGB:
Bei Nichtzustandekommen des Kreditvertrages im Rahmen einer drittfinanzierten Vermögensanlage wegen Dissenses ist auch die Anweisung an den Finanzierer, den Darlehensbetrag an die Anlagegesellschaft auszuzahlen, unwirksam. Daher entsteht auch kein Bereicherungsanspruch des Finanzierers gegen den Anleger auf Rückzahlung des an die Anlagegesellschaft Geleisteten.