§§ 166 und 167 VersVG; § 552 ABGB:
Das Vorliegen einer Begünstigungsklausel irgendeiner Art, sei sie im Versicherungsvertrag oder in einer letztwilligen Verfügung enthalten, führt stets zu einem Bezugsrecht aufgrund des VersVG. Die Versicherungssumme fällt dann nicht in den Nachlaß.