§ 1325 ABGB:
Den Worten „auf Verlangen“ im § 1325 ABGB kommt keine eigenständige Bedeutung mehr zu. Seit der EO-Nov 1991 sind auch auf § 1325 ABGB gestützte Schmerzengeldansprüche unabhängig von ihrer Geltendmachung durch den Verletzten vererblich.
§ 1325 ABGB:
Den Worten „auf Verlangen“ im § 1325 ABGB kommt keine eigenständige Bedeutung mehr zu. Seit der EO-Nov 1991 sind auch auf § 1325 ABGB gestützte Schmerzengeldansprüche unabhängig von ihrer Geltendmachung durch den Verletzten vererblich.