§ 94 Abs 1 Z 2 GBG; § 273 ABGB:
Die Bestellung eines (einstweiligen) Sachwalters indiziert eine Behinderung des Betroffenen und rechtfertigt daher Bedenken gegen dessen persönliche Fähigkeit zu Verfügungen iSd § 94 Abs 1 Z 2 GBG.
Da ein durch eine psychische Erkrankung oder durch den Abbau geistiger Fähigkeiten verursachter Verlust der vollen Handlungsfähigkeit oft schleichend einhergeht, ist auch der Schluß zulässig, daß die Handlungsfähigkeit des Betroffenen schon vor der Einleitung konkreter Schutzmaßnahmen gelitten haben kann. Bei der zeitlichen Erfassung dieses Zustandes ist jedoch Vorsicht geboten. Die Vermutung, daß jeder erwachsene Mensch voll handlungsfähig ist, daneben aber auch Gründe der Rechtssicherheit gebieten es, die Indizwirkung einer notwendig gewordenen Sachwalterbestellung für eine anzunehmende Beschränkung der Handlungsfähigkeit des Betroffenen auf maximal ein Jahr vor dem Bestellungsakt auszudehnen, sofern nicht konkrete Belege für einen bereits länger anhaltenden Zustand beschränkter Handlungsfähigkeit vorliegen.