§§ 1 und 17 PHG:
Der österr Importeur haftet nach § 1 Abs 1 Z 2 iVm § 17 PHG nicht herstellergleich, wenn er das Produkt aus einem EU-Mitgliedstaat importiert hat. Ein österr Produktgeschädigter hatte daher in derartigen Fällen bis zum Inkrafttreten des LGVÜ keine Möglichkeit, seine Ersatzansprüche in Österreich durchzusetzen.