§ 2 Abs 2 AÜG:
Ein „Leihvertrag“ über einen Spieler zwischen zwei Profifußballvereinen ist am ehesten der Überlassung von Arbeitskräften iSd AÜG vergleichbar. Zu seiner Wirksamkeit bedarf er jedenfalls auch der Zustimmung des betroffenen Spielers.
§ 2 Abs 2 AÜG:
Ein „Leihvertrag“ über einen Spieler zwischen zwei Profifußballvereinen ist am ehesten der Überlassung von Arbeitskräften iSd AÜG vergleichbar. Zu seiner Wirksamkeit bedarf er jedenfalls auch der Zustimmung des betroffenen Spielers.