Die Kollision von Gewissen und Schadensminderungspflicht iS des § 1304 ABGB stellt einen Aspekt der Drittwirkung von Grundrechten dar, dem in Österreich literarisch bislang noch keine Aufmerksamkeit geschenkt wurde. Im folgenden wird - ausgehend von einer konkreten Entscheidung des OLG Innsbruck - die Haftungslage in Fällen untersucht, in denen der Geschädigte eine medizinisch indizierte Behandlung aus Gewissensgründen verweigert.