§ 3 Z 3 EKHG:
Für den Haftungsausschluß nach § 3 Z 3 EKHG ist entscheidend, daß die beim Betrieb des Kraftfahrzeuges tätigen Personen die Folgen ihrer eigenen Tätigkeit selbst zu tragen haben. Demzufolge ist die Haftung des Halters ausgeschlossen, wenn der Geschädigte während der Beförderung seine eigentliche berufliche Tätigkeit ausübt. Wird der Arbeitnehmer bloß befördert, so ist er nicht beim Betrieb des Kraftfahrzeuges tätig.