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Zur Bedeutung des Sachwerts für den Verkehrswert

KorrespondenzUniv.-Prof. Dr. Peter RummelJBl 1997, 676 Heft 10 v. 20.10.1997

Die vorliegende Korrespondenz Harrers zur E des OGH in Sachen „Goldgrube“ bedarf jedenfalls bezüglich des Problemkreises Liegenschaftsbewertung einer Ergänzung: Laut Sachverhalt hatte der Gutachtensauftrag ausdrücklich auf Ermittlung des Verkehrswertes gelautet, und auch das Gutachten selbst hatte den von ihm ermittelten Wert so bezeichnet. Dies ist nun (§ 2 LBG; auch vorher iw unstreitig) „der Preis, der bei einer Veräußerung der Sache üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr für sie erzielt werden kann“ (vgl schon § 305 ABGB). Das Sachwertverfahren (§ 6 LBG) ist gem § 3 LBG eines der möglichen Verfahren zu seiner Ermittlung. Sowenig aber nun bei jeder Liegenschaftsbewertung der Sachverständige neben dem Sachwertverfahren noch das Ertragswertverfahren anzuwenden hat (so, etwas überschießend, aber der OGH in unserer E; kritisch dazu auch Rummel, SV 1997, H 3, 6 f), sowenig darf er sich mit dem Sachwertverfahren zufriedengeben, wenn dieses keine sicheren Schlüsse auf den Verkehrswert zuläßt. Zwar ist er, wie Harrer mit Recht betont, in seiner Wahl gem § 7 Abs 1 Satz 2 LBG im Prinzip „nur“ an den „Stand der Wissenschaft und die im redlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten“ gebunden; doch hat er nach Satz 2 leg cit „aus dem Ergebnis des gewählten Verfahrens den (Verkehrs-)Wert unter Berücksichtigung der Verhältnisse im redlichen Geschäftsverkehr zu ermitteln“. Eine Reflexion darüber, ob das vorläufige (!) Ergebnis eines Bewertungsverfahrens dem Verkehrswert entspricht, bleibt dem Sachverständigen also in keinem Fall erspart, und er muß darüber auch im Gutachten eine Aussage machen (§ 9 Abs 1 Z 3 LBG). Wenn also kein vernünftiger Käufer für die „Goldgrube“ den „Sachwert“ zahlen würde (und so schien es hier zu sein), dann ist die Bezeichnung des „Sachwertes“ als Verkehrswert ein grober Kunstfehler.

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