§ 16 ABGB; § 406 ZPO:
§ 16 ABGB wird heute allgemein nicht als bloßer Programmsatz, sondern als Zentralnorm der Rechtsordnung angesehen.
Aus ihr wird das jedermann angeborene Persönlichkeitsrecht auf Achtung seines Privatbereiches und seiner Geheimsphäre abgeleitet.