Die Vollstreckung von Urteilen aus Staaten, mit denen keine staatsvertraglichen Regelungen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung bestehen, ist nach gegenwärtig geltendem Recht fast ausgeschlossen. Der Autor geht den vor allem historischen Gründen für die gegenwärtige unbefriedigende Regelung nach und legt dar, daß diese zumindest widersprüchlich, womöglich sogar verfassungswidrig ist.