AHG § 6 Abs 1, ABGB § 1325, ABGB § 1489
Die kurze Verjährungszeit des § 6 Abs 1 AHG bzw § 1489 Satz 1 ABGB beginnt zwar nicht vor dem tatsächlichen Eintritt der Rechtsgutverletzung (also des „Primär- oder Erstschadens“) zu laufen, mit dessen positiver Kenntnis wird sie aber nach stRsp auch schon dann in Gang gesetzt, wenn der Geschädigte die Höhe seines Schadens noch nicht beziffern kann, ihm noch nicht alle