StPO § 119, StPO § 252, StPO § 314, StPO § 345 Abs 1 Z 5
In der Hauptverhandlung einen Videofilm vorzuführen, der bei einem Lokalaugenschein im Vorverfahren aufgenommen wurde und bei dem keine Zeugen vernommen worden sind, verstößt nicht gegen § 252 StPO, weil die dort statuierten Verbote der Vorführung technischer Aufzeichnungen nur jene über die Vernehmung von Zeugen (§ 162a StPO) betreffen.