GBG § 53, GBG § 54
Die Anmerkung der Rangordnung zugunsten eines bestimmten Gläubigers ist - als Minus gegenüber einer nicht in derartiger Weise beschränkt begehrten Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung - zulässig. Dieselben Grundsätze gelten auch für die Anführung des Rechtsgrundes der Schuld im Rangordnungsbeschluß.